Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0479

Rechtssatz

Zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Verletzung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der römisch fünf über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl 1981/527, bedarf es der Darlegung, daß der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0054, 0055, 0083, 0086;

E 22.10.1992, 92/18/0362).