Verwaltungsgerichtshof
25.02.1993
92/18/0479
Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gem Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der römisch fünf über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl 1981/527, weder den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem der Beschuldigte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.