Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0427

Rechtssatz

Weder vermag die Stellung eines Antrages auf Zulassung von Abweichungen von der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz eins, AAV zu bewirken, daß den Arbeitgeber an der Aufrechterhaltung des dieser Norm nicht entsprechenden Zustandes in seinem Geschäftslokal kein Verschulden trifft, noch läßt die Stellung eines Antrages im Grunde des Paragraph 97, Absatz 2, AAV für sich allein den rechtswidrigen Zustand zu einem rechtmäßigen werden.