Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0427

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/19/0487 1

Stammrechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, AAV weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt bei dem ein Verschulden des Täters (in Form der Fahrlässigkeit) bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils präsumiert wird

(Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG). Zur Glaubhaftmachung hat der Täter (von sich aus) darzulegen, daß und welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der jeweils in Rede stehenden Rechtsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.