Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0427

Rechtssatz

Sind bei einem Geschäftsraum (Verkaufsraum) die für die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Paragraph 114, ADNSchV wesentlichen Voraussetzungen, nämlich das Bestehen einer bereits genehmigten Betriebsanlage (nach der GewO 1859) oder das Bestehen eines sonstigen Betriebes, für den bereits bestimmte Anordnungen iSd Paragraph 74 a, Absatz 2, letzter Satz GewO 1859 getroffen worden sind, nicht erfüllt, so ist die ADNSchV darauf anzuwenden.