Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0427

Rechtssatz

Handelt es sich bei einem Raum um einen Verkaufsraum, so ist im Hinblick auf dessen Zweckbestimmung, nämlich den Warenverkauf, und die damit bestimmte Art der Arbeitsvorgänge das Vorhandensein von ins Freie führenden Lichteintrittsflächen und einer etwa in Augenhöhe gelegenen Sichtverbindung geboten (hier: Erwiderung auf den Einwand, daß in dem Arbeitsraum "empfindliche Waren" gelagert seien, die vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden müßten, und daß darin des weiteren auch "lichtempfindliche Entwicklungen von Fotos" vorgenommen würden).