Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1993

Geschäftszahl

92/18/0402

Rechtssatz

Soweit der Beschuldigte (hier Geschäftsführer der als Arbeitgeber in Erscheinung tretenden GmbH) vorbringt, die Stempelkarten gäben in der Regel nur an, von wann bis wann sich der betreffende Dienstnehmer auf dem Betriebsgelände befunden habe, ist ihm zu entgegnen, daß sich der Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes im Verfügungsbereich des Arbeitgebers befindet, seinen Weisungen unterliegt und sich zur Arbeit bereit hält; dieser Zeitraum ist daher als Arbeitszeit zu qualifizieren (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).