Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0344

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/02/0204 5

Stammrechtssatz

Ein angebliches (längeres) Wohlverhalten des Besch nach der Straftat war schon deshalb nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil hiefür ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht genügt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).