Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Geschäftszahl

92/18/0313

Rechtssatz

Der Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung kann auch durch eine Zeugenaussage erbracht werden, sofern dieses Beweismittel schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Hiefür kommt auch eine entsprechende Aussage des veranwortlichen Beauftragten selbst in Betracht.