Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1994

Geschäftszahl

92/18/0289

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 91/19/0134 9

Stammrechtssatz

Der Arbeitgeber ist nach Paragraph 26, Absatz 2, AZG nicht verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu übersenden. Tut er dies trotzdem auf freiwilliger Basis, so hat das keinen Einfluß auf den Beweiswert der von ihm geführten Aufzeichnungen und die darauf beruhende Anzeige.