Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

92/18/0276

Rechtssatz

Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid, mit dem ein

Aufenthaltsverbot verhängt wurde, steht nur dem Fremden zu, dem

der Aufenthalt verboten wurde, nicht aber anderen Personen, die

aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen an der

Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

interessiert sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180276.X02