Verwaltungsgerichtshof
09.07.1992
92/18/0276
Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid, mit dem ein
Aufenthaltsverbot verhängt wurde, steht nur dem Fremden zu, dem
der Aufenthalt verboten wurde, nicht aber anderen Personen, die
aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen an der
Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
interessiert sind.
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180276.X02