Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.1992

Geschäftszahl

92/18/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 91/19/0345 3

Stammrechtssatz

Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, genügt nicht die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben und die Erteilung diesbezüglicher Weisungen; geboten ist vielmehr darüber hinaus die Überwachung der Betrauten auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0225). Die bloße "Berichtspflicht" ist in diesem Sinne nicht ausreichend.