Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

92/18/0176

Rechtssatz

Wird im Nachweis über die Bestellung einer bestimmten Person zum verantwortlichen Beauftragten der zur Vertretung nach außen Berufene unklar oder unrichtig bezeichnet, so tut dies der Beweiskraft des Nachweises keinen Abbruch.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/18/0181