Verwaltungsgerichtshof
24.03.1994
92/18/0176
Wird im Nachweis über die Bestellung einer bestimmten Person zum verantwortlichen Beauftragten der zur Vertretung nach außen Berufene unklar oder unrichtig bezeichnet, so tut dies der Beweiskraft des Nachweises keinen Abbruch.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/18/0181