Verwaltungsgerichtshof
24.03.1994
92/18/0176
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen; erforderlich ist nur, daß die Zustimmung gem Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist. Das Vorliegen einer von dem zur Vertretung nach außen Berufenen unterfertigten Urkunde wird zum Nachweis der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht verlangt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/18/0181