Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

92/18/0176

Rechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen; erforderlich ist nur, daß die Zustimmung gem Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist. Das Vorliegen einer von dem zur Vertretung nach außen Berufenen unterfertigten Urkunde wird zum Nachweis der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht verlangt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/18/0181