Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

92/18/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0126 E 27. April 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Wird der Berufung gegen ein Straferkenntnis mit dem der Beschuldigte mehrerer Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und in dem ein einheitlicher Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt wurde, hinsichtlich eines Deliktes Folge gegeben, der von der Behörde erster Instanz festgesetzte Verfahrenskostenbeitrag jedoch unverändert gelassen, anstatt ihn entsprechend der nicht bestätigten Strafhöhe herabzusetzen, so ist der Berufungsbescheid (insofern) inhaltlich rechtswidrig.