Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1992

Geschäftszahl

92/18/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0245 3

Stammrechtssatz

Bei der Festsetzung der Strafen für die einzelnen Taten kommt es nicht auf den Unrechtsgehalt des Gesamtverhaltens des Täters, sondern auf den der jeweiligen Übertretung an. Es ist daher im konkreten Fall auf das Ausm der Arbeitszeitüberschreitungen bei jedem einzelnen Delikt abzustellen. Dies gilt sinngemäß auch hinsichtlich des Verschuldens.