Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1992

Geschäftszahl

92/18/0156

Rechtssatz

In keiner Weise spezifizierte "Arbeitsunterbrechungen im Laufe des Nachmittags" können nur als der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen angesehen werden und sind solcherart nicht als Ruhepausen iSd Paragraph 11, Absatz eins, AZG und damit auch des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG, sondern als Arbeitszeit zu qualifizieren (Hinweis E 24.9.1990, 90/18/0245).