Verwaltungsgerichtshof
12.11.1992
92/18/0156
In keiner Weise spezifizierte "Arbeitsunterbrechungen im Laufe des Nachmittags" können nur als der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen angesehen werden und sind solcherart nicht als Ruhepausen iSd Paragraph 11, Absatz eins, AZG und damit auch des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG, sondern als Arbeitszeit zu qualifizieren (Hinweis E 24.9.1990, 90/18/0245).