Verwaltungsgerichtshof
30.09.1993
92/18/0118
GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0168 6
Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993
Besprechung in:
ZAS 1994/4, S 136 - 142;