Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Geschäftszahl

92/18/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0168 6

Stammrechtssatz

Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993

Besprechung in:

ZAS 1994/4, S 136 - 142;