Verwaltungsgerichtshof
30.09.1993
92/18/0118
Die Bestimmung des Paragraph 9, AZG betreffend die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit soll verhindern, daß Arbeitnehmer an einem Tag über ein bestimmtes zeitliches Ausmaß hinaus beschäftigt werden, während Paragraph 12, Absatz eins, AZG einen zeitlichen Mindestabstand zwischen dem Ende einer Tagesarbeitszeit und dem Beginn der nächsten sichern soll. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus, ohne den zeitlichen Mindestabstand zum Beginn der nächsten Tagesarbeitszeit zu unterschreiten, begeht er nur die Übertretung nach Paragraph 9, AZG, nicht aber auch eine Übertretung nach Paragraph 12, Absatz eins, AZG.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993
Besprechung in:
ZAS 1994/4, S 136 - 142;