Verwaltungsgerichtshof
30.09.1993
92/18/0118
Paragraph 12, Absatz eins, AZG knüpft den Beginn der Ruhezeit an die Beendigung der Tagesarbeitszeit und nicht an den Zeitpunkt, an dem die Tagesarbeitszeit hätte enden sollen. Das bedeutet, daß die Ruhezeit nicht mit dem Ende der zulässigen Tagesarbeitszeit, sondern mit deren tatsächlichem Ende, spätestens aber 24 Stunden nach deren Beginn, einsetzt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993
Besprechung in:
ZAS 1994/4, S 136 - 142;