Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Geschäftszahl

92/18/0118

Rechtssatz

Daß die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person (hier: Krankenanstalten-GmbH) einem Kollektivorgan übertragen ist, hindert weder die Bestrafung lediglich eines Mitgliedes dieses Organs noch die Bestrafung jeder einzelnen der kollektivvertretungsbefugten Personen. Dafür aber, daß über sämtliche Mitglieder eines Kollektivorganes nur eine einzige Strafe verhängt werden dürfte, mangelt es an der gesetzlichen Grundlage; insbesondere Paragraph 9, VStG stellt eine solche nicht dar.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993

Besprechung in:

ZAS 1994/4, S 136 - 142;