Verwaltungsgerichtshof
03.12.1992
92/18/0084
Hat die Unterschreitung der ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden lediglich dazu gedient, die Gefahr einer wirtschaftlichen Schädigung abzuwenden, so kann darin ein Notstand iSd Paragraph 6, VStG nicht erblickt werden.