Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Geschäftszahl

92/18/0084

Rechtssatz

Hat die Unterschreitung der ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden lediglich dazu gedient, die Gefahr einer wirtschaftlichen Schädigung abzuwenden, so kann darin ein Notstand iSd Paragraph 6, VStG nicht erblickt werden.