Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Geschäftszahl

92/18/0084

Rechtssatz

Unter dem im Paragraph 20, KJBG 1987 in Bezug genommenen "Notstand" ist - ebenso wie nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, AZG - ein solcher iSd Paragraph 6, VStG zu verstehen.