Unter dem im § 20 KJBG 1987 in Bezug genommenen "Notstand" ist - ebenso wie nach § 20 Abs 1 lit a AZG - ein solcher iSd § 6 VStG zu verstehen.Unter dem im Paragraph 20, KJBG 1987 in Bezug genommenen "Notstand" ist - ebenso wie nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, AZG - ein solcher iSd Paragraph 6, VStG zu verstehen.