Verwaltungsgerichtshof
19.02.1993
92/17/0290
Nach Paragraph 24, ZustG kann ein bereits versandbereites Schriftstück dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden. Die Ausfolgung hat die Rechtswirkungen der Zustellung (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 124).