Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1995

Geschäftszahl

92/17/0281

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/18 93/11/0013 1

(hier: Über die Vereinbarkeit des Erfordernisses der Geltendmachung der Relevanz des Unterbleibens der Verhandlung im Beschwerdevorbringen mit Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK ist nicht abzusprechen; weiters ist nicht zu erörtern, welches Vorbringen hier als erforderlich und zumutbar erachtet werden kann, oder ob die den Bestimmungen des Paragraph 51 e, VStG widersprechende Nichtdurchführung der Verhandlung nicht jedenfalls einen Aufhebungsgrund wegen Verletzung des fair trial darstellt).

Stammrechtssatz

Die unabhängigen Verwaltungssenate sind ua gerade aus dem Grund eingerichtet worden, um eine Tatsacheninstanz zu schaffen, die grundsätzlich nach durchgeführter mündlicher Verhandlung entscheidet. Der Umstand, daß die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde für offenbar (auf Grund der Aktenlage) unbegründet hielt, berechtigt sie keineswegs von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal der Bf keinen Verzicht iSd Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG erklärt hat. Der in der Unterlassung liegende Verfahrensmangel kann (im Hinblick auf entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde) nicht als unwesentlich qualifiziert werden (Hinweis E 21.10.1992, 92/02/0212).