Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1995

Geschäftszahl

92/17/0270

Rechtssatz

Ausführungen zur Unzulässigkeit der Vorschreibung von Ergänzungsabgaben, wenn gegenüber dem Rechtsvorgänger (der für die Aufschließungkosten selbst aufkommen mußte) aus Anlaß der Genehmigung einer Grundstücksabteilung mit Bescheid (und ohne Beschränkung auf einzelne Baugrundstücke) auf die Wasseranschlußgebühren und Kanalanschlußgebühren verzichtet wurde.