Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1995

Geschäftszahl

92/17/0270

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0115 2

(hier war der Bescheid nicht an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet, welche dennoch Vorstellung erhoben hatte)

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Zweitbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid ist im Beschwerdefall deswegen auszuschließen, weil die Gemeindeabgabenbehörden ihr gegenüber weder einen Abgabenbescheid erlassen haben noch auch die ihrem Ehegatten gegenüber erlassenen Bescheide ihr gegenüber Wirkung entfalten. Selbst wenn die Zweitbeschwerdeführerin neben ihrem Ehegatten gegen den obersten gemeindebehördlichen Abgabenbescheid Vorstellung erhoben haben sollte, hätte die belangte Behörde ihre Vorstellung zurückweisen müssen. Dadurch, daß die belangte Behörde ihr gegenüber die Vorstellung nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat, konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt werden; letzteres gilt auch für den nach der Aktenlage offenbar vorliegenden Fall, daß die Zweitbeschwerdeführerin gar keine Vorstellung erhoben hat, sie aber dennoch in der abweislichen Vorstellungsentscheidung als Adressat dieses Bescheides angeführt und ihr dieser Bescheid auch zugestellt wurde (Hinweis B 29.4.1988, 87/17/0105).