Verwaltungsgerichtshof
21.07.1995
92/17/0268
GRS wie VwGH E 1995/07/21 92/17/0266 3
Der in Paragraph 19, Tir BauO 1989 gebrauchte Begriff "Eigentümer" bildet einen geradezu typischen Beispielsfall für eine gesetzestechnische Anknüpfung und zwar an den Begriff des "Eigentümers" iSd Baurechts und damit des bürgerlichen Rechts (Hinweis E 14.2.1986, 84/17/0164). Für eine nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise des Begriffes "Eigentümer" ist somit kein Raum.