Verwaltungsgerichtshof
21.07.1995
92/17/0267
Eine so weitreichende Sanktion wie das Erlöschen des Bemessungsrechtes bei einer Überschreitung der 6 monatigen Frist des Paragraph 2, Absatz eins, Innsbrucker GehsteigabgabeG hätte ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden müssen (Hinweis E 9.7.1991, 343/71 und 349/71; E 17.11.1993, 92/17/0001).