Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1995

Geschäftszahl

92/17/0266

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 88/04/0033 5

Stammrechtssatz

Bei eindeutiger Gesetzeslage verbietet sich eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung unter Berufung auf das Gebot zu verfassungskonformer Interpretation; auch die verfassungskonforme Interpretation ist auf Zweifelsfälle beschränkt (Hinweis E 22.12.1976, 2233/75, VwSlg 9213 A/1976)