Verwaltungsgerichtshof
21.07.1995
92/17/0266
Paragraph 55, Tir BauO 1989 behandelt die dingliche Wirkung von BESCHEIDEN. Für das AbgabenSCHULDVERHÄLTNIS (vor seiner bescheidförmigen Konkretisierung) ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" in der Tir BauO 1989 nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung - die im übrigen vom sonstigen System des Abgabenrechtes abweichen würde (Hinweis E 13.11.1985, 84/17/0046) - hätte es allerdings bedurft, um in dem nach Paragraph 3, Absatz eins, Tir LAO 1984 vergleiche auch dessen Absatz 3,) in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Tir BauO 1989 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können.