Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1995

Geschäftszahl

92/17/0266

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/07 93/13/0009 1

(hier Ausführungen zum Begriff "Eigentümer" in Paragraph 12, Absatz 2, bzw Paragraph 19, Absatz eins, Tir BauO 1989)

Stammrechtssatz

Wenn sich der Gesetzgeber der gesetzestechnischen Methode der rechtlichen Anknüpfung bedient, die darin besteht, daß in anderen Rechtsbereichen vorgenommene Umschreibungen eines Zustandes, Verhältnisses oder sonst relevanter Tatsachen in die Steuernormen aufgenommen werden, und zwar mit der den Begriffen des anderen Rechtsgebietes zukommenden Bedeutung, dann muß das Ergebnis der Interpretation einer solchen steuerrechtlichen Vorschrift mit dem der Interpretation im Bereich des Rechtsgebietes, dem die Umschreibung entnommen wurde, übereinstimmen; bei einem tatbestandsmäßigen Anknüpfen an außersteuerrechtliche Regelungen und Beriffe geht der Grundsatz der rechtlichen Betrachtungsweise iSd zweiten Absatzes des Paragraph 21, BAO jener der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor, sodaß bei Anknüpfung des Abgabenrechtes an Vorschriften anderer Regelungskreise für eine von dem Recht, an das angeknüpft wird, abweichende Begriffsinhaltsdeutung kein Raum ist (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 1, 228).