Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1996

Geschäftszahl

92/17/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/17 89/17/0120 2

Stammrechtssatz

Die Festsetzung eines Absatzförderungsbeitrages durch die Abgabenbehörde gegenüber dem Beitragsschuldner (dem Milchbearbeitungsbetrieb und Milchverarbeitungsbetrieb) bezieht sich infolge der ausdrücklichen Ermächtigung zur Beitragsüberwälzung auf den Milchbauern in Paragraph 80, Absatz 6, MOG auch auf letzteren, es kommt dem Milchbauern daher gemäß Paragraph 78, Absatz 3, BAO Parteistellung zu.