Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1996

Geschäftszahl

92/17/0207

Rechtssatz

Das MOG 1985 enthält keine Vorschrift, daß im Falle der Verpachtung von milcherzeugenden Betrieben der Pächter hinsichtlich der Beiträge für frühere Wirtschaftsjahre (in denen er nicht Verfügungsberechtigter war) herangezogen werden könnte; auch aus Paragraph 80, Absatz 6, MOG ergibt sich nichts Derartiges. Der spätere Pächter hat auch nicht etwa deshalb Parteistellung bezüglich der Abgabenberechnung für frühere Jahre (hier: zusätzliche Absatzförderungsbeiträge), weil die vom Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb entrichteten Beträge vom Milchgeld des Pächters einbehalten wurden. Dieses tatsächliche Vorgehen im Bereich der Privatrechtsbeziehungen zwischen dem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb und dem nunmehrigen Pächter (Milcherzeuger) vermag keine Rechtsverletzungsmöglichkeit bei letzterem zu schaffen.