Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
92/17/0178
GRS wie 89/15/0021 E 10. Juli 1989 RS 1
Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043). Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß Paragraph 54, Wr LAO der Geschäftsführer der GmbH verhalten. Wer die Geschäftsführung einer GmbH (neu) übernimmt, hat sich darüber zu unterrichten, ob und in welchem Umfang die GmbH bisher ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat (Hinweis E 16.11.1967, 1680/66). Dem Betreffenden obliegt die Beweislast, daß er sich in diesem Sinn unterrichtet hat.