Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1993

Geschäftszahl

92/17/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0011 B 30. Mai 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen des Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht besteht, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteibegehrens innerhalb von sechs Monaten vorliegen. Vielmehr besteht bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung einer Säumnisbeschwerde, wenn die im Paragraph 27, VwGG enthaltene sechsmonatige Frist verstrichen ist, auch wenn die Nichterledigung des Antrages innerhalb dieser Frist der Behröde nicht als Verschulden angerechnet werden kann. (Hinweis auf E vom 6.4.1962, 1289/60, VwSlg 5768 A/1962, vom 8.10.1968, 1387/65, VwSlg 7414 A/1968)