Verwaltungsgerichtshof
26.03.1993
92/17/0141
Der Haftungsbescheid hat im Verhältnis zum Haftungspflichtigen konstitutive Wirkung. Erst durch die Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftungspflichtige zum abgabenrechtlichen Gesamtschuldner (Hinweis E 17.5.1991, 90/17/0439, 0440).