Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Geschäftszahl

92/17/0133

Rechtssatz

Zur Berichtigung ist die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann aber auch durch die Berufungsbehörde erfolgen (Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, E 14 zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG).