Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

92/17/0103

Rechtssatz

Die bisherige Rechtsprechung (zur Unterbrechung der Einhebungsverjährung) geht vom Begriff der Durchsetzung "des Anspruches" aus und stellt daher das konkrete Schuldverhältnis und Prozeßrechtsverhältnis, das sich beim Haftungspflichtigen als ein potentielles, wenn auch erst durch den Haftungsbescheid zu aktualisierendes Rechtsverhältnis (Schuldrechtsverhältnis) darstellt, in den Vordergrund (die Beibehaltung dieser Rechtsprechung für das Landesabgabenrecht ist mangels Identität der auszulegenden Gesetzesbestimmungen kein Abgehen iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG von der neueren Rechtsprechung zur BAO, dargelegt in E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Die Inanspruchnahme des Haftenden setzt demnach voraus, daß das Einhebungsrecht des Abgabengläubigers gegenüber dem Haftenden noch nicht verjährt ist.