Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

92/17/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/15 92/17/0217 2

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur vermag eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung dem davon nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner nicht zu schaden. Einhebungsmaßnahmen, die nur gegen einen von mehreren Mitschuldnern gerichtet sind, betreffen nur dessen Einhebungsverhältnis und unterbrechen nur die gegen diesen Schuldner laufende Verjährungsfrist (Hinweis E 12.1.1967, 1384/65; E 16.3.1967, 75/65; E 13.11.1992, 91/17/0047). (Siehe jedoch E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, RS 1, ergangen zur BAO)