Verwaltungsgerichtshof
25.06.1996
92/17/0103
GRS wie VwGH E 1995/09/15 92/17/0217 2
Nach der Judikatur vermag eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung dem davon nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner nicht zu schaden. Einhebungsmaßnahmen, die nur gegen einen von mehreren Mitschuldnern gerichtet sind, betreffen nur dessen Einhebungsverhältnis und unterbrechen nur die gegen diesen Schuldner laufende Verjährungsfrist (Hinweis E 12.1.1967, 1384/65; E 16.3.1967, 75/65; E 13.11.1992, 91/17/0047). (Siehe jedoch E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, RS 1, ergangen zur BAO)