Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

92/17/0083

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Inhaber des Raumes" iSd Paragraph 13, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 in der Fassung 1988/40 wird nur derjenige zu verstehen sein, der die faktische Herrschaft über die Räume ausübt und daher selbst das faktische Geschehen kontrollieren kann (Hinweis B VfGH 26.6.1991, G 86/91, G 137/91, VfSlg 12776 aus 1991,).