Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1993

Geschäftszahl

92/17/0058

Rechtssatz

Selbst dort, wo die Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Abgabenrecht bejaht wurde, wird mit diesem Grundsatz nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt. So kann etwa die Rechtswidrigkeit der Geltendmachung eines dem Gesetz entsprechenden Abgabenanspruches nicht mit bloßen Auskünften oder Ratschlägen eines Organwalters dargetan werden. (Hinweis E 21.2.1979, 1752/77; E 22.10.1981, 81/16/0179; 21.10.1982, 82/16/0032).