Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1993

Geschäftszahl

92/17/0058

Rechtssatz

Hat die Behörde einen bestimmten Sachverhalt ihrer Entscheidung nicht zugrundegelegt, dann sind darauf sich beziehende Ausführungen in der Gegenschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, dies zumal dann, wenn dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Gelegenheit geboten worden war, hiezu Stellung zu nehmen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 533, 561).