Verwaltungsgerichtshof
25.06.1993
92/17/0058
Hat die Behörde einen bestimmten Sachverhalt ihrer Entscheidung nicht zugrundegelegt, dann sind darauf sich beziehende Ausführungen in der Gegenschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, dies zumal dann, wenn dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Gelegenheit geboten worden war, hiezu Stellung zu nehmen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 533, 561).