Verwaltungsgerichtshof
25.06.1993
92/17/0058
Die Herabsetzung der Gebühr für nicht in den öffentlichen Kanal gelangende Wassermengen setzt die vorangehende Feststellung der tatsächlich entnommenen Wassermengen logisch voraus (Hinweis E 25.6.1993, 90/17/0443). Das bedeutet aber nicht, daß ein darauf abzielender Antrag nicht schon vor Feststellung des Umfanges der Nichteinleitung gestellt werden dürfe, zumal dem Gesetz weder in der Stammfassung noch in der novellierten Fassung eine solche Einschränkung zu entnehmen ist. Eine Antragstellung vor FESTSETZUNG der Abwassergebühr sieht das Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG in seinem durch die Novelle LGBl 1986/8 eingefügten Paragraph 16, Absatz 3, sogar ausdrücklich vor.