Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Geschäftszahl

92/17/0003

Rechtssatz

Aus Paragraph 193, Wr LAO in der Fassung vor der Nov 1992/40 ergibt sich, daß den zur Haftung Herangezogenen (zur Gewährung des vollen Rechtsschutzes) bei Selbstbemessungsabgaben im allgemeinen das Recht auf Geltendmachung der aus Paragraph 149, Absatz 2, Wr LAO resultierenden Verpflichtung der Abgabenbehörde, ua im Falle

der Unrichtigkeit der Selbstbemessung einen Abgabenbescheid zu erlassen, zukommt (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0108, sowie nunmehr Paragraph 193, Absatz 3, Wr LAO in der Fassung LGBl Nr 1992/40).