Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Geschäftszahl

92/16/0141

Rechtssatz

Zum Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG gehört nicht, ob die eingeschmuggelte Ware zum Verkauf im Zollgebiet angeboten wurde. Ermittlungen und Feststellungen darüber, ob Kaufverhandlungen und mit welchem Ergebnis sie stattgefunden haben, sind für die Erfüllung dieses Tatbestandes ohne Belang. Der Vorwurf, solche Ermittlungen und Feststellungen nicht getroffen zu haben, geht daher ins Leere.