Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Geschäftszahl

92/16/0141

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, ZollG sind Waren im Sinne des ZollG bewegliche körperliche Sachen aller "Art". Demnach besteht kein Zweifel, daß eine beschlagnahmte Handschrift aus dem 12ten Jahrhundert eine Ware im Sinn des ZollG und des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG ist.