Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

92/16/0092

Rechtssatz

Bei einer Relation zwischen Verfallswert und strafbestimmendem Wertbetrag in der Höhe von rund 20 Prozent kann von einem Mißverhältnis keine Rede sein.