Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

92/16/0092

Rechtssatz

Selbst ein "Durchwinken" von dem diensthabenden Zollbeamten kann die gesetzliche Stellungspflicht, die ein aktives Handeln erfordert, nicht beseitigen (Hinweis E 21.11.1985, 85/16/0086, VwSlg 6050 F/1985).