Verwaltungsgerichtshof
24.03.1994
92/16/0092
GRS wie 90/16/0050 E 12. Juli 1990 VwSlg 6520 F/1990 RS 2
Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Die Stellungspflicht ist erfüllt, wenn die Ware dem Zollamt so vorgeführt (körperlich vorgewiesen) wird, daß das Zollorgan bei der Zollkontrolle in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der Ware Kenntnis zu nehmen.